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Ausländerrecht

Ich berate Sie in allen rechtlichen Bereichen, die mit dem  Ausländerrecht in Verbindung stehen, z. B. Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Zudem informiere ich Sie in einem persönlichen Gespräch zu Themen wie Asylbeantragung, Einbürgerung, Ausweisung oder Abschiebung.

Voraussetzungen für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)

Schengen-Visa berechtigen auch zu Aufenthalten in: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechen­land,Island, Italien, Luxemburg; den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spa­nien. Einen Anspruch auf ein Besuchs- oder Touristenvisumvermittelt das Aufenthaltsgesetz nicht.

Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Kranken-behandlungen aufzukommen. Zuständig für die Auf­nahme einer solchen Verpflichtungs-erklärung sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Gastgebers.

Grundsätzlich ist eine schengenweit gültige Reisekrankenversicherung (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000,-€) erforderlich. Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im Heimatland, kann aber auch vom Gastgeber abgeschlossen werden.

Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur „Rückkehrbereitschaft“ und „Rückkehrmöglichkeit“ des Reisenden eine positive Prognose abgeben. Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Be­gründung und ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Die ablehnende Entscheidung zu einem Antrag auf Ertei­lung eines Visums zu touristischen Zwecken ist gemäß § 83 Aufenthaltsgesetz unanfechtbar.

Visum für längere Aufenthalte

Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig.

Ausgenommen hiervon sind Angehörige der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz, Australiens, Isra­els, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika, die jede erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen können. Visaerleichterungen gibt es für russische Staatsbürger.

Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: das Visum muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständi­gen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf im Regelfall der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird. Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Mo­nate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung.

Zustimmungsverfahren dauern in der Regel bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, da auch die Ausländerbehörde in der Regel noch weitere Behörden (z.B. die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt. In zustimmungspflichtigen Fällen darf die Auslandsvertretung das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.

Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig.

Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Visum verlängert werden kann, hängt von der Art des Visums ab.

Wenn Sie über ein Schengen-Visum verfügen, handelt es sich um ein Visum der Kategorie C, das Ihnen für eine kurzfristige Aufenthaltsdauer zu Besuchsreisen, Geschäftsreisen oder zum touristischen Aufent­halt erteilt wurde. Ein solches Visum kann grundsätzlich nicht über die Gesamtdauer von 3 Monaten verlängert werden.

Wenn Sie über ein Visum der Kategorie D verfügen, handelt es sich um ein nationales deutsches Visum, das Ihnen für einen längerfristigen Aufenthalt (z.B. Familien-zusammenführung, Krankenbehandlung, Studienaufenthalt) erteilt wurde. Inhaber eines D-Visums benötigen zur Verlängerung oder zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stets einen Termin im Ausländeramt, der rechtzeitig vor Ablauf der Gültig­keitsdauer des Visums zu vereinbaren ist.

Für die Verlängerung eines Visums fallen bei der Ausländerbehörde Kosten an.

  • Verlängerung eines Schengen-Visums bis zu 3 Monaten 60 €
  • Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie D) je nach Aufenthaltszweck und -dauer zwi­schen 25 und 60 €

Achtung: Jeder Ausländer ist grundsätzlich verpflichtet, einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Verletzt er diese Pflicht, macht er sich strafbar.

Anwaltsgebühren in ausländerrechtlichen Angelegenheiten.

  • Schriftliche Beratung (per Email oder per Post) grundsätzlich ab 150 Euro.
  • Vertretung gegenüber Botschaft/Ausländerbehörde (Ausländerrecht) 1200 Euro brutto  (pauschal) zwecks Erlangung eines Aufenthalttitels
  • Vertretung in Einbürgerungssachen 1200 Euro brutto (pauschal)
  • Bei der gerichtlichen Vertretung erfolgt die Honorierung nach Streitwert und RVG, ausgehend von einem Streitwert von 20.000 Euro, also regelmäßig Gebühren von ca. 2200 Euro.
  • Honorarvereinbarung: Stundensatz 200 Euro netto;  238 Euro (brutto).

Ich werde erst tätig, wenn der Vorschuss in Höhe der Erstberatung oder außergerichtlichen Vertretung (Pauschalhonorar) entrichtet worden ist.

Beim Pauschalbetrag von 1200 Euro reicht zunächst ein Vorschuss von 600 Euro. Die weiteren 600 Euro sind in monatlichenRaten a 200 Euro zu leisten.